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SIL-Objektblatt - Anpassung 2025

Flughafen Zürich: Ergänzende Eingabe zur Stellungnahme und Anträge der IG Nord und der IG Nord-Gemeinden zum Entwurf für das SIL-Objektblatt, Anpassung 2025 auch im Zusammenhang mit der gesamtheitlichen Planung "Verkehr '45" des UVEK, gemäss Medienmitteilung und Medienkonferenz vom 28. Januar 2025 (Sachplan Verkehr, Agglomerationsprogramme usw.)

Sehr geehrter Herr Bundesrat Rösti,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Namens und im Auftrag der IG Nord, c/o Stadt Bülach, 8180 Bülach, sowie der IG Nord-Mitgliedsgemeinden aus dem Kanton Aargau, Lengnau und Neuenhof; der IG Nord-Mitgliedsgemeinden aus dem Kanton Schaffhausen, Buchberg und Rüdlingen; und IG Nord-Mitgliedsgemeinden aus dem Kanton Zürich, Bachenbülach, Bülach, Eglisau, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Neerach, Stadel, Wasterkingen und Winkel

nehme ich innert Frist ergänzend Stellung zu Ihrem Entwurf zur Anpassung des SIL-Objektblatts für den Flughafen Zürich bzw. zur Eingabe der IG Nord und der IG Nord-Gemeinden vom 31. Januar 2025

Wir haben gleichzeitig Bezug auf Schritte genommen, welche das UVEK vor wenigen Tagen auch in Bezug auf die Umsetzung (evtl. sogar Anpassung) des Sachplans Verkehr unter dem Titel " Verkehr '45 " in einer UVEK-Medienmitteilung und einer Medienkonferenz vom 28. Januar 2025 zunächst zu den Bereichen Schiene, Strasse und Agglomerationsprogramme in Angriff genommen hat.

Der Sachplan Verkehr ist die Grundlage für die Siedlungsentwicklung, die Siedlungsqualität und die Nutzbarkeit sowie den Wert der Grundstücke und damit auch die Umsetzung von Bundesrecht in den IG Nord-Mitgliedsgemeinden. Es ergeben sich dabei auch formelle und materielle Zusammenhänge mit der Luftfahrt und dem SIL-Objektblatt.

Im Zuge des UVEK-Vorgehens "Verkehr '45" wird der Sachplan Verkehr angewendet. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass Anpassungen stattfinden.  

Die Konzepte und Sachpläne stellen – nach Art. 13 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) – die wichtigsten Raumplanungsinstrumente des Bundes dar (Sachplan Verkehr, Programmteil, S.2)

Der Sachplan Verkehr, Teil Programm bildet das übergeordnete Dach für die bestehenden Infrastrukturteile betr. Nationalstrasse, Schiene sowie Infrastrukturen der Luft- und Schifffahrt. Er bildet einen behördenverbindlichen Rahmen bei der Konkretisierung der Verkehrsdossiers und Programmbotschaften des Bundes, der Agglomerationsprogramme und der Richtplanung (Sachplan Verkehr, a.a.O., S.4)

Der Bund erarbeitet den Sachplan Verkehr, Teil Programm in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden. Er berücksichtigt dabei die vom Bundesrat genehmigten, kantonalen Richtpläne und stimmt den Teil Programm mit den weiteren Planungen des Bundes – nach Art.13 RPG ab (Sachplan Verkehr, a.a.O, S.5).

Die Festlegungen des Sachplans Verkehr sind für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen und für die Plangenehmigungen oder die Erstellung von Programmen für Bauten, Anlagen oder andere raumwirksamen Aufgaben des Bundes verbindlich. Die kantonalen Richtpläne, die Agglomerationspläne und die kommunalen Nutzungspläne berücksichtigen die Inhalte des Sachplans Verkehr und widersprechen seinen Festlegungen nicht.  (Sachplan Verkehr, a.a.O., S.5).

Mit dem Sachplan Verkehr und den in den nachgeordneten Instrumenten soll, wie es in Ziffer 3.1 heisst, die Siedlungsqualität nicht nur erhalten, sondern gefördert werden (a.a.O., S.18).

Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten ist die Abstimmung zwischen Raum und Verkehr in weiten Teilen eine gemeinsame Aufgabe aller drei Staatsebenen. Die Planungen der verschiedenen Staatsebenen im Bereich Verkehr, Raum und Umwelt sind somit frühzeitig aufeinander und auch mit dem Ausland abzustimmen (a.a.O., Ziff.4.4, S.48)

Die Abstimmung findet im Rahmen der bestehenden Prozesse in einem intensiven Austausch zwischen allen auf den Stufen Bund, Kantone und Gemeinden Betroffenen (meist sektoriell) statt; zukünftig sollen – im Rahmen des Sachplans Verkehr, Teil Programm – in den Handlungsräumen des Raumkonzepts regelmässig fach- und verkehrsträgerübergreifende Diskussionen zwischen Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden geführt werden (a.a.O., S.48)

Grundlegende Zielkonflikte können nicht allgemein gelöst werden. Diese Zielkonflikte lassen sich nicht durch den Sachplan alleine lösen. Dieser vermag nur Wege aufzuzeigen, wie damit umgegangen werden kann. Dies bedingt eine sorgfältige Interessenabwägung und einen politischen Aushandlungsprozess, der in der Regel im Einzelfall stattfindet. Ansatzpunkte dafür sind die im Sachplan enthaltenen Entwicklungsstrategien sowie eine frühzeitige Zusammenarbeit (a.a.O., S.48).

Die Abstimmung der Planungen betreffend Verkehr, Siedlung und Umwelt sowie die Abstimmung zwischen den Netzebenen erfolgt gemeinsam sowie fach-, verkehrsträger- und staatsebenenübergreifend. Bund und Kantone stimmen ihre Planungen frühzeitig untereinander ab und beziehen Städte und Gemeinden ein. Dazu werden vorwiegend bereits bestehende Verfahren und Vorgehensweisen genutzt und gegebenenfalls angepasst (a.a.O., S.50).

Zielkonflikte müssen gemäss Sachplan Verkehr frühzeitig angegangen werden. Auf allen Planungsstufen werden die Interessen stufengerecht erfasst und abgewogen. Die betroffenen Bundesstellen, Kantone, Städte und Gemeinden werden jeweils frühzeitig in die Projekterarbeitung einbezogen. Der Sachplan Verkehr, Teil Programm gilt als verbindlicher Rahmen. BAV und ASTRA strukturieren den Prozess, die Beteiligung der Betroffenen und die Kriterien für die Erarbeitung der STEP-Ausbauschritte wie auch für die Beurteilung der einzelnen Projekte transparent. Sie beziehen die anderen betroffenen Bundesämter sowie Kantone, Städte und Gemeinden frühzeitig in geeigneter Form in die Planung ein. Für die sachplanrelevanten Vorhaben erfolgt die räumliche Koordination und Abwägung der Interessen in den jeweiligen Infrastrukturteilen des Sachplans Verkehrs und/oder gegebenenfalls auch in den entsprechenden Verfahren gemäss der Spezialgesetzgebung (Sachplan Verkehr, a.a.O., S.51)

Dies sind die Rahmenbedingungen auch für alle Verfahren und Entscheide, die den Flughafen betreffen. Das jetzt in Frage stehende SIL-Objektblatt für den Flughafen Zürich, aber auch alle anderen Vorhaben, Konzessionsbestimmungen, Infrastrukturgenehmigungen und Betriebsbewilligungen setzen als Minimalvoraussetzung voraus, dass

  1. die Siedlungsqualität  verbessert wird;
  2. die Siedlungsentwicklung und der damit verbundene Handlungsspielraum der IG Nord-Gemeinden erhalten bleibt und
  3. die Nutzbarkeit und der Wert der Liegenschaften/Grundstücke nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Bei allen Schritten, welche eine Wechselwirkung mit diesen Themen haben, sind die Gemeinden, hier die IG Nord-Gemeinden als Planungsebene (Planungsträger) von Anfang an einzubeziehen.

Mit freundlichen Grüssen
namens und im Auftrag der IG Nord und der IG Nord-Gemeinden
Dr. H. Ueberwasser

 
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Medienmitteiluing vom 21. August 2025: Das UVEK hat heute über die Genehmigung für den Neubau des Towers am Flughafen Zürich informiert. Das UVEK hält darin fest, dass die Plangenehmigung kein Präjudiz für neue Infrastrukturbauten und für die künftige Ausgestaltung des Flugbetriebs ist. Der Bund stärkt damit das Anliegen der IG Nord-Gemeinden für eine vollwertige raumplanerische Entwicklung.

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